» Satzung

§ 1
Name und Zweck

(1) Die Gesellschaft führt den Namen Privilegierte Schützengesellschaft Wunsiedel und hat ihren Sitz in Wunsiedel i.F. .
(2) Die Gesellschaft besitzt Rechtspersönlichkeit auf Grund landesherrlicher Einzelverleihung.
(3) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des Sports. Sie wahrt die Tradition des Schützenwesens. Sie pflegt den Schießsport mit zugelassenen Sportwaffen als Leibesübung und erzieht ihre jugendlichen Mitglieder sportlich und gesellschaftlich.
(4) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
(2) Aktives Mitglied kann nur werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich um die Gesellschaft, um den Schießsport oder um die Tradition des Schützenwesens besonders verdient gemacht hat..

§ 3
Aufnahme von Mitgliedern

(1) Gesuche um Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten, die jedes Gesuch mindestens 3 Wochen lang auf der Schießstätte oder in den Gesellschaftsräumen auszuhängen oder sonst in geeigneter Weise den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen hat.
(2) Über Aufnahmegesuche entscheidet die Vorstandschaft. Zu der Sitzung müssen alle Mitglieder der Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung geladen werden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Das Aufnahmegesuch ist angenommen, wenn sich die Mehrheit der Anwesenden dafür ausspricht.
(3) Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.
(4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Generalversammlung ernannt. Ihnen kann Sitz und Stimme im Beirat verliehen werden. Sie sind von allen Leistungen an die Gesellschaft befreit.

§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt
b) durch Ausschluß (§6 Abs. 2 Buchst.b)
c) durch rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (Ausnahme: minder schwerer Fall nach KrWaffKontrGesetz) oder wegen eines Vergehens des Diebstahls, des Betrugs, der Hehlerei, der Unterschlagung oder der Urkundenfälschung
d) durch rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten wegen eines sonstigen vorsätzlichen Vergehens.
(2) Die Mitgliedschaft kann entzogen werden, wenn das Mitglied bei der Aufnahme nicht unbescholten war. §6 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Die Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft aus der Gesellschaft austreten. Ein Mitglied, das nicht zum Schluß eines Jahres (Erklärungsfrist von 6 Wochen vor Jahresende) austritt, hat die Beiträge und die sonstigen Leistungen für das laufende Jahr zu entrichten.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Für das laufende Jahr entrichtete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen und deren Einrichtungen nach den dafür erlassenen Bestimmungen zu benutzen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft zu fördern,
b) sich jederzeit dem Ansehen der Gesellschaft entsprechend zu verhalten,
c) die Satzung, die sportlichen Regeln und die Anordnungen der Generalversammlung und der Vorstandschaft zu befolgen.
d) die Ihnen von der Generalversammlung oder Vorstandschaft übertragenen Ämter und Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
e) den Jahresbeitrag und sonstige von der Generalversammlung beschlossene Beiträge zu bezahlen.
f) die Mitarbeit der arbeitsfähigen volljährigen Mitglieder der Gesellschaft bei der Erhaltung und Verbesserung der Schießanlage ist vereinstypisch. Vorstandschaft und Beirat setzen den erforderlichen Leistungsaufwand der Mitglieder mit einfacher Mehrheit fest.

§ 6
Gesellschaftsdisziplin

(1) Der Vorstand übt die Ordnungsgewalt in der Gesellschaft aus.
(2) Verstöße gegen die Gesellschaftsdisziplin, die sportlichen Regeln, die Satzung und die Pflichten der Mitglieder können geahndet werden durch
a) Ausschluß von der Teilnahme an den Gesellschaftsveranstaltungen und sportlichen Wettbewerben,
b) befristeten oder dauernden Ausschluß aus der Gesellschaft.
(3) Ein Verstoß kann erst geahndet werden, wenn die Sache durch den Vorstand oder in seinem Auftrag durch ein anderes Gesellschaftsmitglied untersucht worden ist.
(4) Über die Ahndung von Verstößen entscheidet die Vorstandschaft mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Ein Beschluß kann nur gefaßt werden, wenn alle Mitglieder der Vorstandschaft unter Angabe der Tagesordnung geladen worden und mindestens 3 Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind.
(5) Bei Ausschluß kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Beschluß bekanntgegeben worden ist, schriftlich unter Angabe von Gründen Beschwerde an die Vorstandschaft einlegen. Über die Beschwerde entscheiden Vorstandschaft und Beirat gemeinsam mit 3/4 - Mehrheit. Die Einlegung der Beschwerde bewirkt, daß der Beschluß noch nicht wirksam wird. Die Generalversammlung bestätigt den Ausschluß endgültig. Der befristete Auschluß beträgt maximal 1 Jahr.

§ 7
Gesellschaftsorgane

Gesellschaftsorgane sind die Generalversammlung, die Vorstandschaft und der Beirat.

§ 8
Die Vorstandschaft

(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzer, Schatzmeister), dem Schriftführer und dem Schützenmeister (Sportleiter). Alle Vorstandsmitglieder müssen volljährig und Mitglieder der Gesellschaft sein.
(2) Die Vorstandschaft leitet die Gesellschaft. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstands nach Abs. 1. Jedes von ihnen hat die Befugnis, die Gesellschaft alleine gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand ist im Innenverhältnis an den Beschluß der Vorstandschaft gebunden. Die Vertretungsberechtigung des Schatzmeisters wird im Innenverhältnis beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist im Innenverhältnis beim Abschluß von Pachtverträgen an den Beschluß der Vorstandschaft gebunden.
(3) Die Vorstandschaft ist beschlußfähig, wenn 3 ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu führen.
(4) Die Mitglieder der Vorstandschaft werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die Wahl in die Vorstandschaft kann sofort abgelehnt werden. Ein Mitglied der Vorstandschaft kann sein Amt vor Ablauf seiner Amtszeit aus wichtigem Grund niederlegen.
(6) Die Generalversammlung kann ein Mitglied der Vorstandschaft aus wichtigem Grund seines Amtes entheben. An dieser Generalversammlung müssen mindestens 2/3 aller Mitglieder teilnehmen. Die Amtsenthebung muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Generalversammlung angegeben werden. Der Beschluß muß mit einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden gefaßt werden.
(7) Endet das Amt eines Mitglieds der Vorstandschaft vor Ablauf seiner Amtszeit, so ist bei der nächsten jährlichen Generalversammlung ein entsprechendes neues Mitglied zu wählen.
(8) Die Mitglieder der Vorstandschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Aufwendungen dürfen ersetzt werden.

§ 9
Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu 9 Mitgliedern, die aus den Bereichen Haus- und Schießanlagenbetreuung, Sportbetreuung und Veranstaltungsorganisation kommen. Ein Jugendsprecher mit beratender Stimme ist Mitglied des Beirates.
(2) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Beirates für die Dauer von 1 Jahr. Wählbar sind mit Ausnahme des Jugendsprechers nur volljährige Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Beirat, dessen Versammlungen nur auf Einladung und unter Vorsitz des Vorstandes stattfinden können, hat über alle Gegenstände zu beraten, die ihm die Vorstandschaft vorlegt.
(4) Die Vorstandschaft ist unbeschadet der § 6 Abs.5 und 12 Abs. 4 in folgenden Angelegenheiten an die Zustimmung des Beirates gebunden:
a) Abschluß von Verträgen für die Gesellschaft, ausgenommen Pachtverträge
b) Aufstellung des Haushaltsplanes und Prüfung der Jahresrechnung
c) Erlaß allgemeiner Bestimmungen über die Benutzung der Gesellschaftseinrichtungen
d) Sonderbeschlüsse zur Jugendförderung
e) Einzelausgaben von mehr als DM 10.000,--
(5) Zu den originären Aufgaben des Beirates gehören folgende Bereiche:
a) Organisation der Hausdienste
b) Organisation der Anlagenpflege
c) Funktion als Festausschuß
d) Koordinierung der Stadtmeisterschaften
e) innervereinliche Terminplanung
f) Mitgliederwerbung
g) Spendenermittlung
(6) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder und ein Vorsitzender anwesend sind. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden, § 6 Abs.5 bleibt unberührt.
(7) Über die Sitzungen des Beirates ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorstand und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 10
Die Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder der Gesellschaft.
(2) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
(3) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.
(4) Über die Sitzungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(5) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, die die Vorstandschaft ihr vorlegt oder deren Behandlung ein Mitglied schriftlich beantragt hat. Der Antrag muß der  Vorstandschaft spätestens 1 Woche vor dem Zusammentreten der Generalversammlung zugehen. Spätere Anträge sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
(6) Ein Beschluß der Generalversammlung ist stets erforderlich für:
a) eine Änderung der Satzung (§14)
b) die Wahl der Vorstandschaft und des Beirats und der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung der Mitglieder der Vorstandschaft und des Beirats
d) die Amtsenthebung eines Mitglieds der Vorstandschaft
e) die Ernennung eines Ehrenmitglieds
f) die Feststellung und Änderung des Haushaltsplans
g) die Festsetzung des Beitrages und sonstiger Leistungen an die Gesellschaft
h) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Ahndung von Verstößen
i) die Veräußerung und Belastung des Gesellschaftsvermögens
k) die Auflösung der Gesellschaft
(7) Die Vorstandschaft hat im ersten Halbjahr eine Generalversammlung einzuberufen.
(8) Die Vorstandschaft hat eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muß ferner einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(9) Zu jeder Generalversmmlung ist mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Anzeige in der Tagespresse einzuladen.

§ 11
Schützenkommisar

(1) Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden beschließen, daß die Gesellschaft als weiteres Organ einen Schützenkommissar hat.
(2) Der Schützenkommisar wird von der Generalversammlung auf 5 Jahre gewählt. Er soll im öffentlichen Leben stehen und nicht Mitglied der Gesellschaft sein.
(3) Der Schützenkommisar pflegt die Verbindung der Gesellschaft zur Stadt Wunsiedel und vertritt in der Gesellschaft die Belange der Allgemeinheit.
(4) Der Schützenkommisar hat Sitz und beratende Stimme in allen Gesellschaftsorganen.
(5) Ein Beschluß der Vorstandschaft oder des Beirates, gegen den der Schützenkommisar innerhalb von 3 Tagen Einspruch erhebt, wird erst wirksam, wenn die Generalversammlung ihn bestätigt.
(6) Die Generalversammlung beschließt über alle Angelegenheiten, deren Behandlung in der Generalversammlung der Schützenkommisar verlangt. Das Verlangen ist spätestens 2 Wochen vor dem Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich gegenüber der Vorstandschaft zu erklären.
(7) Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Schützenkommisar es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.

§ 12
Verwaltung des Gesellschaftsvermögens

(1) Die Vorstandschaft verwaltet das Gesellschaftsvermögen.
(2) Die Vorstandschaft stellt für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben festlegt. Der Haushaltsplan ist 14 Tage lang zur Einsicht der Mitglieder auszulegen. Er bedarf der Genehmigung des Beirats. Die Generalversammlung beschließt den Haushaltsplan. Ebenso ist zu verfahren, wenn der Haushaltsplan geändert werden soll.
(3) Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte nach dem Haushaltsplan und den Richtlinien und Anordnungen der Generalversammlung und der Vorstandschaft.
(4) Ausgaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Haushaltsplan vorgesehen sind und vom Vorstand angeordnet sind. Solange der Haushaltsplan nicht genehmigt ist, können die laufenden Aufwendungen im Rahmen des letzten Haushaltsplans bestritten werden. Unabwendbare Ausgaben kann die Vorstandschaft mit Zustimmung des Beirats anordnen. Abweichungen von mehr als 30 % vom genehmigten Haushaltsansatz sind ohne unmittelbare Beschlußfassung durch die Generalversammlung jedoch nicht möglich. Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.
(5) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Schatzmeister hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und sie mit Belegen nachzuweisen. Er hat ferner Aufschreibungen über das Vermögen der Gesellschaft zu führen und die Unterlagen zu verwahren, die der Kassenführung und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens dienen.
(7) Nach Ablauf des Geschäftsjahres stellt der Schatzmeister unverzüglich die Jahresrechnung auf und legt sie der Vorstandschaft vor. Die von der Vorstandschaft und dem Beirat genehmigte Jahresrechnung ist zwei von der Generalversammlung auf 1 Jahr gewählten Rechnungsprüfern zu übergeben. Die Rechnungsprüfer berichten der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung der Vorstandschaft und des Beirates.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13
Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft erlischt, wenn die Zahl ihrer Mitglieder unter fünf absinkt.
(2) Die Gesellschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder aufgelöst werden.
(3) Die Generalversammlung wählt einen oder mehrere Liquidatoren. Das Gesellschaftsvermögen, das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, ist der Stadt Wunsiedel zu übergeben mit der Auflage, es bis zur Gründung einer neuen steuerbegünstigten Schützengesellschaft in Wunsiedel zu verwalten. Übernimmt die Stadt die Verwaltung des Vermögens und wird innerhalb von 5 Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft in Wunsiedel keine neue Schützengesellschaft gegründet, so fällt das verbleibende Vermögen an die Stadt Wunsiedel, die es zur Förderung des Sportwesens zu verwenden hat. Lehnt die Stadt Wunsiedel die treuhänderische Verwaltung des Vermögens ab, so fällt das Vermögen an den Freistaat Bayern, der es zur Förderung des Schießsportes zu verwenden hat.

§ 14
Satzungsänderungen

(1) Die Satzung kann durch Beschluß der Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Erschienenen geändert werden.
(2) Die Vorstandschaft hat Satzungsänderungen unverzüglich dem Landratsamt Wunsiedel vorzulegen mit der Bitte, die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern einzuholen.

§ 15
Schlußbestimmungen

(1) Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle früheren Satzungen, so weit sie noch gelten, aufgehoben

Wunsiedel, den 13.04.2012


Hier stellen wir Ihnen die Satzung der PSG Wunsiedel als PDF Datei zur Verfügung.
     
 
 
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